Verrechnungssteuer: Änderungen ab dem 1. Januar 2023 beim Meldeverfahren im Konzernverhältnis

Verrechnungssteuer: Änderungen ab dem 1. Januar 2023 beim Meldeverfahren im Konzernverhältnis

Das Meldeverfahren im Konzernverhältnis ist ab dem 1. Januar 2023 für Beteiligungen ab 10% zulässig und wird auf alle juristischen Personen ausgeweitet. Die vorgängige Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Rahmen gilt für fünf Jahre.

Hinweise auf allgemeine Grundsätze

 

Bei Leistungen (Dividenden und geldwerte Leistungen), die innerhalb eines Konzerns ausgerichtet werden, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, anstelle der Entrichtung der Steuer, seine Steuerpflicht durch eine Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen für dieses Verfahren (Meldeverfahren), muss er innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Verrechnungssteuer den steuerbaren Ertrag deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) melden.Das Meldeverfahren ist sowohl auf schweizerische als auch auf internationale Verhältnisse anwendbar. 

Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Meldeverfahren auf schweizerischer Ebene zulässig, wenn keine Zweifel über den Rückerstattungsanspruch bestehen. Wenn kein Anspruch auf Rückerstattung besteht – oder Zweifel an diesem Anspruch bestehen – muss das Meldeverfahren abgelehnt werden und die Verrechnungssteuer muss im ordentlichen Verfahren (d.h. durch Entrichtung der Steuer) nachträglich erhoben werden. In diesem Fall werden dem Schuldner der steuerbaren Leistung Verzugszinsen auf die zu entrichtende Steuer vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Zahlung berechnet. Eine verspätete Meldung einer verrechnungssteuerbaren Leistung führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Anwendung des Meldeverfahrens, wenn die materiellen Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind (vgl. Art. 16 Abs. 2bis VStG). Dennoch kann die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c VStG mit einer Busse bestraft werden.

 

Übergangsbestimmung

Für die anstehenden Änderungen im Meldeverfahren (nationale und internationale Ebene) ist der Verordnungstext massgebend. Demnach kommt für Gesuche (Formulare), die bis und mit 31. Dezember 2022 eingereicht werden, noch das bisherige Recht zur Anwendung.Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall als Kriterium für die Anwendung des alten oder neuen Rechts das Datum der Einreichung des Antrags vor. Daher ist das Datum des Poststempels massgebend.

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