Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten. Bei einem Einkommen über 148’200 Franken wird zukünftig kein Beitrag mehr an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Seit dem Jahr 2011 wird ein Beitrag von 1% ab einem Einkommen über 148’200 Franken erhoben.Dieser Solidaritätsbeitrag von 1% entfällt ab 1. Januar 2023.