Arbeitgeberbeitragsreserven bis 31.12.2021

Arbeitgeberbeitragsreserven bis 31.12.2021

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.

Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Für liquide Unternehmen entstehen dadurch auch steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Die Arbeitgeberbeitragsreserven können beim Jahresabschluss 2020 als Rückstellung gebildet und innerhalb von sechs Monaten einbezahlt werden. Je nach Steuerkanton darf der Arbeitgeberbeitrag höchstens das Fünffache des Jahresbeitrages betragen.

Comments are closed.