Reform Ergänzungsleistungen 1.1.2021

Reform Ergänzungsleistungen 1.1.2021

Die vom Parlament im März 2019 verabschiedete Reform der Ergänzungsleistungen (EL) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung und die Höhe der Leistungen.

Im nachfolgenden gehen wir nur auf ausgewählte Punkte ein, welche die Berechnungsgrundlage sowie Rückerstattungspflicht der Erben wesentlich beeinflussen werden.

  • Reduktion des Freibetrages und Berücksichtigung des Vermögens mit Ausnahme des Wohneigentums bei der Bestimmung des EL-Anspruchs wird künftig auch das Vermögen berücksichtigt. Nur Personen mit einem Vermögen von unter 100’000 Franken (200’000 für Ehepaare) haben Anspruch auf die Leistungen.
  • Selbstbewohntes Wohneigentum ist von dieser Grenze nicht betroffen.
  • Bei der Berechnung des EL-Betrags wird ein Teil des Vermögens – der Freibetrag – nicht berücksichtigt.
  • Die Höhe dieses Freibetrags wird für Alleinstehende von 37’500 Franken auf 30’000 Franken und für Ehepaare von 60’000 auf 50’000 Franken gesenkt.
  • Der Freibetrag für Kinder bleibt unverändert bei 15’000 Franken.
  • Die tieferen Freibeträge führen dazu, dass bei einem Vermögen von über 30’000 Franken das für die EL-Berechnung massgebende Einkommen steigt, d.h. mit anderen Worten die Leistungen sinkt.
  • Begriff des Vermögensverzichts auf übermässiger Vermögensverbrauch ausgeweitet

Bisher wurden bei der EL-Berechnung Vermögenswerte berücksichtigt, auf die eine Person freiwillig verzichtet hat, beispielsweise Schenkungen. Ab dem 1. Januar 2021 wird auch ein übermässiger Vermögensverbrauch einbezogen, so wenn die Person innerhalb eines Jahres ohne triftige Gründe mehr als zehn Prozent ihres Vermögens ausgibt.

Rückerstattungspflicht der Erben: Ab Januar gilt eine neue Bestimmung zur Rückerstattung von EL aus dem Nachlass. Die Ergänzungsleistungen, die eine Person in den zehn Jahren vor ihrem Tod bezogen hat, müssen von den Erbinnen und Erben zurückbezahlt werden, wenn sich der Nachlass auf über 40’000 Franken beläuft. Die Rückerstattungspflicht gilt nur für den Anteil des Erbes, der 40’000 Franken übersteigt. Beträgt der Nachlass weniger als 40’000 Franken, besteht keine Rückerstattungspflicht. Diese Bestimmung betrifft nur EL, die nach dem 1. Januar 2021 bezogen werden.

Übergangsfrist von drei Jahren: Für alle, die bereits vor dem Inkrafttreten der Reform EL bezogen haben, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Wer nach dem neuen Recht höhere Leistungen erhält, kann es umgehend in An- spruch nehmen; bewirken die Änderungen hingegen eine Senkung der Leistung oder gar ein Erlöschen des EL-Anspruchs, gelangen die neuen Bestimmungen erst nach drei Jahren zur Anwendung.

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