Auswirkungen von Telearbeit ab 1. Juli 2023

Auswirkungen von Telearbeit ab 1. Juli 2023

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA haben eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet. Diese enthält eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung, um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern. Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln, und dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes verbleibt. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. 

 
Die multilaterale Vereinbarung ist nur anwendbar auf Personen, für welche auch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen gilt. Sie ist nicht anwendbar auf:

  • Personen, die neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten (z.B. regelmässig Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende.
 

Ab dem 1. Juli 2023 können Grenzgänger, die bei einem Schweizer Arbeitgeber (oder mehreren Schweizer Arbeitgebern) beschäftigt sind und bis zu 50% (max. 49.9% der Gesamtarbeitszeit) von Deutschland, Österreich, Frankreich oder Liechtenstein aus Telearbeit leisten, in der Schweiz versichert bleiben. Umgekehrt können Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und weniger als 50% Telearbeit für einen Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber) mit Sitz Deutschland, Österreich, Frankreich oder Liechtenstein leisten, weiterhin den Sozialversicherungen am Arbeitgebersitz unterstellt bleiben. 

Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen. ALPS wurde angepasst (neuer Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit»).Es ist jedoch nicht nötig, sofort einen Antrag einzureichen, da die Bescheinigung A1 für die bis Ende Juni 2024 eingereichten Anträge rückwirkend per 1. Juli 2023 ausgestellt werden kann. 

Kein Zuständigkeitswechsel und Anwendung der ordentlichen Regeln bei Telearbeit unter 25% im Verhältnis zu allen EU/EFTA-Staaten. Die Vereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25% und 49,9% der Gesamtarbeitszeit. Für grenzüberschreitende Telearbeit unter 25% – auch wenn die Telearbeit in einem Staat erfolgt, welcher die Vereinbarung unterzeichnet hat – gelten die nachfolgend beschriebenen ordentlichen Regeln und Verfahren. Bei Telearbeit in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren für die Beantragung der Bescheinigung A1 (die Versicherungsunterstellung wird durch den zuständigen Träger im Wohnstaat festgelegt) : Grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25% (maximal 24.9%) ist ohne Auswirkungen auf die Sozialversicherungen möglich.

Entsendung bei vorübergehender Telearbeit (100%) in einem EU- oder einem EFTA-Staat Die Staaten, welche die europäischen Koordinierungsvorschriften anwenden, haben sich auf eine einheitliche Auslegung der Entsendebestimmungen geeinigt: Eine Entsendung gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auch möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich grenzüberschreitende Telearbeit (100% der Arbeitszeit) geleistet wird. Entsprechend kann ein Schweizer Arbeitgeber Arbeitnehmende in einen EU- bzw. EFTA-Staat entsenden, um dort Telearbeit zu leisten, unabhängig davon, auf wessen Initiative die grenzüberschreitende Telearbeit erfolgt, solange dies zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart wurde. 

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